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Corona im Job - und jetzt?

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Corona im Job - und jetzt?
Geschützt: In Laboratorien, Büros und Werkhallen steht Arbeitssicherheit ganz oben (Symbolbild). Aber was, falls Corona einmal durchkommt? Foto: Robert Kneschke - stock.adobe.com

Mehr als sieben Millionen Menschen in Deutschland haben sich bereits mit dem Corona-Virus infiziert. Passierte ihnen das im Job, gilt das unter bestimmten Voraussetzungen als Berufskrankheit oder Arbeitsunfall. Das bringt Betroffenen teilweise bessere Leistungen, als sie die gesetzliche Krankenkasse bietet. Was Beschäftigte zum Thema wissen sollten.

Einige Fakten vorab: Bundesweit gab es bis November 2021 rund 10.000 anerkannte coronabedingte Arbeitsunfälle und etwa 110.000 Fälle von Berufskrankheiten. Der weitaus größte Teil davon entfiel auf Branchen wie den Gesundheits- und Pflegebereich. In Industriebetrieben – ob in der Produktion oder im Büro – besteht nur ein sehr geringes Risiko, bei der Ausübung des Berufs an Corona zu erkranken. Zu diesen Ergebnissen kam eine breit angelegte Studie des Forschungsinstituts der Bundesagentur für Arbeit (IAB). Die vielen Schutzvorkehrungen der Betriebe zahlen sich also aus.

Nachzuweisen ist, wann und bei wem man sich angesteckt hat

Was aber, wenn man sich trotz aller Vorsicht am Arbeitsplatz oder im Zusammenhang mit der Berufstätigkeit infiziert? Dann haben Erkrankte Anspruch auf Leistungen der gesetzlichen Unfallversicherung. Diese betreibt großen Aufwand, um Erkrankten die Rückkehr an den bisherigen Arbeitsplatz zu ermöglichen. Sie übernimmt zum Beispiel Behandlungen, bei Langzeitfolgen zahlt sie eine Verletztenrente und im Todesfall unterstützt sie Hinterbliebene finanziell.

Von einem Arbeitsunfall gesprochen wird etwa, wenn sich ein Beschäftigter bei einem Kollegen, Kunden oder Geschäftspartner während der Arbeit angesteckt hat. Auch eine Infektion auf dem Arbeitsweg kann so eingestuft werden: „Dies ist zum Beispiel bei regelmäßigen Fahrgemeinschaften vorstellbar, wenn man sich nachgewiesenermaßen bei einem der Mitfahrer angesteckt hat“, sagt Eberhard Ziegler, Referatsleiter Leistungsrecht beim Verband Deutsche Gesetzliche Unfallversicherung (DGUV).

In aller Regel zu benennen ist, wann man sich das Virus eingefangen hat – und bei wem. In der Fachsprache ist das die sogenannte Indexperson. Nur wenn sich viele Menschen gleichzeitig am Arbeitsplatz angesteckt haben, sind entsprechende Nachweise nicht nötig. „Dies war zum Beispiel in einigen Betrieben der Fleischproduktion der Fall, in denen das Virus optimale Bedingungen gefunden hat“, so Ziegler.

Booster-Impfungen in Chemieunternehmen – hier bei der BASF. Foto: BASF
Vorsorge: BASF bietet allen Beschäftigten jetzt auch Booster-Impfungen an. Foto: BASF

Wie jedoch lässt sich sicher sagen, dass man sich bei einem bestimmten Kollegen angesteckt hat? Das Robert-Koch-Institut (RKI) hat dazu einige Mindestbedingungen festgelegt. So muss der nähere Kontakt mindestens rund zehn Minuten gedauert haben – ohne Masken. In einer Gesprächssituation könnte es aber auch schneller passiert sein. Es kommt also immer auf die Umstände an. Die Indexperson wiederum muss zumindest zwei Tage vor dem Kontakt erste Covid-Symptome aufgewiesen haben. Seit der Begegnung mit ihr dürfen höchstens 14 Tage vergangen sein. Hat die Kontaktperson keine Symptome, wird von dem Zeitpunkt zurückgerechnet, an dem sie positiv getestet wurde.

Betroffene müssen immer Covid-Symptome aufweisen

Im Gegensatz dazu setzt eine Anerkennung als Berufskrankheit in der Regel voraus, dass Beschäftigte durch ihre Tätigkeit stärker als andere Personen einem Infektionsrisiko ausgesetzt sind. Infrage kommen dafür der Gesundheitsbereich, die Wohlfahrtspflege oder ein medizinisches Labor. Denn hier besteht fortlaufend eine erhöhte Ansteckungsmöglichkeit.

Ob Berufskrankheit oder Arbeitsunfall – in jedem Fall müssen beim Betroffenen selbst Covid-Symptome auftreten. Eine Infektion, die allein durch einen PCR-Test aufgefallen ist, würde nicht anerkannt. Treten allerdings nach einiger Zeit doch noch Symptome auf, könnte die Anerkennung ab dem Positiv-Test erfolgen.

Bei Verdacht auf eine Ansteckung am Arbeitsplatz müssen die behandelnden Ärzte, gesetzlichen Krankenkassen und die Arbeitgeber grundsätzlich eine Meldung an den zuständigen Unfallversicherungsträger machen. Jeder Betroffene kann dies aber auch selbst formlos tun – sogar telefonisch. Ansprechpartner bei Chemie und Pharma ist zumeist die Berufsgenossenschaft Rohstoffe und chemische Industrie (BG RCI).

Weitere Informationen unter bgrci.de.

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