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Freier Personenverkehr

Freier Personenverkehr (auch Freizügigkeit genannt) ist eine der sogenannten vier Grundfreiheiten des EU-Binnenmarktes. Diese stellen die zentralen Grundlagen der offenen und freien Grenzen in der Europäischen Union (EU) dar.

Rechte von EU-Bürgern

Die Personenfreizügigkeit erlaubt es Staatsangehörigen der EU-Mitgliedsländer, sich innerhalb der EU-Grenzen frei zu bewegen. So ist es möglich, in jeden Mitgliedsstaat der EU nur mit einem Personalausweis oder Reisepass und ohne Visum einzureisen. Dort können sich dort bis zu drei Monate aufzuhalten und genießen freies Wohnrecht und eine freie Wahl des Studien- und Arbeitsplatzes. Neben der allgemeinen Freizügigkeit umfasst der freie Personenverkehr auch die Arbeitnehmerfreizügigkeit, die Dienstleistungsfreiheit und die Niederlassungsfreiheit.

Arbeitnehmerfreizügigkeit in der EU

Ein längeres Aufenthaltsrecht über drei Monate hinaus genießen Arbeitnehmer oder Selbstständige, die Familien der Arbeitnehmer und Menschen mit gesichertem Lebensunterhalt. Nicht-Erwerbstätige, Studierende und Auszubildende müssen nachweisen, dass sie über ausreichende eigene Existenzmittel und Krankenversicherungsschutz verfügen, um ihren Aufenthalt zu verlängern. Arbeitssuchende hingegen haben das Recht, sich bis zu sechs Monate in einem Land aufzuhalten, ehe sie nachweisen müssen, dass eine Aussicht auf eine Arbeitsstelle besteht. Die Begrenzung fällt weg, wenn sich ein EU-Bürger länger als fünf Jahre in einem anderen EU-Mitgliedsstaat aufgehalten hat. In diesem Fall gelten sie als Daueraufenthaltsberechtigte und brauchen keine weiteren Voraussetzungen erfüllen.

Dienstleistungsfreiheit

Jeder EU-Bürger hat das Recht, in einem anderen Mitgliedstaat der EU selbstständige Dienstleistungen gegen Entgelt zu erbringen. Ebenso steht es ihm frei, solche Leistungen in Anspruch zu nehmen. Zu diesen Dienstleistungen zählen insbesondere gewerbliche, kaufmännische, handwerkliche oder freiberufliche Tätigkeiten. Ein Installateur aus Österreich darf also zum Beispiel einen Auftrag aus Italien annehmen, ohne in Italien ansässig zu sein. Er muss dafür nur die gewerberechtlichen Voraussetzungen sowie die arbeitsmarktrechtlichen Bestimmungen des betreffenden EU-Staates, in diesem Beispiel Italien, erfüllen.

Niederlassungsfreiheit

Niederlassungsfreiheit ermöglicht die Niederlassung und Mobilität von Selbstständigen und Unternehmen in anderen EU-Ländern. Selbstständige können dort ihrer Tätigkeit nachgehen, solange sie die Qualifikationsanforderungen erfüllen, die im betreffenden Land an ihren Berufsstand gestellt werden. Europäische Richtlinien stellen sicher, dass der Großteil der Berufsausbildungen in allen Mitgliedsstaaten anerkannt wird. Zudem ermöglicht die Niederlassungsfreiheit EU-Bürgern, in anderen EU-Staaten Unternehmen zu gründen und zu leiten.

Freizügigkeit von Drittstaatsangehörigen

Die geschilderten Freiheiten gelten in der Regel nur für die Bürger eines EU-Mitgliedstaates und deren Familienangehörigen. Als Familienangehörige gelten Ehepartner und eingetragene Lebenspartner sowie Kinder, die das 21. Lebensjahr noch nicht vollendet haben oder unterhaltsberechtigt sind. Mit einigen Drittstaaten hat die EU jedoch separate Freizügigkeitsabkommen vereinbart. Dies betrifft beispielsweise die Staaten der Europäische Freihandelsassoziation (EFTA) Island, Liechtenstein, Norwegen und die Schweiz.

Welche Bedeutung hat Europa für die Chemieindustrie? Weiterführende Informationen dazu finden Sie hier.

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