Arbeiten in der Chemie

Urlaub nehmen: Welche Regeln gelten in Chemie und Pharma?

· Lesezeit 3 Minuten.
Eine Person liegt in einem Liegestuhl am Strand.
Entspannt dank Vorbereitung: Beschäftigte sollten den Urlaub rechtzeitig mit ihrem Arbeitgeber absprechen und beantragen. Foto: day2505 - stock.adobe.com

Ob Sonnen in der Ferne oder Ausspannen in der Heimat: Urlaub ist wichtig, um sich zu erholen. Der Anspruch ist aber nicht in allen Branchen gleich. Und Beschäftigte müssen bei der Urlaubsplanung einige Regeln beachten. 

Urlaubsanspruch: 30 Tage in Chemie und Pharma 

Der gesetzliche Urlaubsanspruch beträgt nur 20 Tage pro Jahr, also vier Arbeitswochen. Im Tarifvertrag für die Chemie- und Pharmaindustrie hingegen ist deutlich mehr vereinbart: 30 Tage bzw. sechs Wochen Urlaub können Beschäftigte der Branche nehmen. 

Für Beschäftigte, die überwiegend in vollkontinuierlicher Wechselschicht arbeiten, liegt der Anspruch bei bis zu 33 Tagen. Mit vollkontinuierlicher Wechselschicht ist ein Schichtsystem gemeint, in dem der Arbeitsplatz rund um die Uhr besetzt ist und Beschäftigte in Schichten arbeiten, auch nachts und an Wochenenden.

In der Branche gibt es ein zusätzliches Urlaubsgeld. Details dazu finden Sie hier

Freistellung in bestimmten Fällen 

Beschäftigte haben die Möglichkeit, sich für besondere Anlässe freistellen zu lassen. Dazu zählen zum Beispiel die eigene Hochzeit, bestimmte Beerdigungen oder Arbeitsjubiläen. Grundsätzlich sinken dadurch weder der Urlaubsanspruch noch das Gehalt. 

Urlaub beantragen ist Pflicht

Einfach freimachen ohne Rücksprache? Das ist nicht erlaubt – und kann drastische Folgen haben. „Die sogenannte Selbstbefreiung führt regelmäßig zu Abmahnungen und sogar zu Kündigungen“, sagt Ralf Fehler, Rechtsanwalt und Referent beim Arbeitgeberverband Chemie Rheinland-Pfalz

Beschäftigte müssen Urlaub mit dem Arbeitgeber abstimmen, beantragen und der Arbeitgeber ordnet den Urlaub dann an. „In welcher Form der Urlaub beantragt werden muss, ist in den jeweiligen betrieblichen Regelungen festgehalten“, sagt Fehler. In manchen Betrieben sei eine schriftliche Beantragung vorgesehen – zum Beispiel über ein Formular aus der Personalabteilung. In anderen Betrieben laufe der Prozess über ein Online-Tool. 

Mitarbeiter können grundsätzlich zwar entscheiden, wie sie ihren Urlaub verteilen. Sie müssen allerdings auch betriebliche Interessen berücksichtigen. Der Arbeitgeber kann Urlaub zum Beispiel ablehnen, wenn zu viele Personen gleichzeitig freinehmen möchten oder wichtige Projekte beeinträchtigt werden. 

Betriebsurlaub: Häufig von Weihnachten bis Neujahr

Zudem können Arbeitgeber unter bestimmten Voraussetzungen Betriebsurlaub anordnen. Das heißt, dass alle Beschäftigten zu einer bestimmten Zeit freinehmen müssen. „Das ist zum Beispiel für die Zeit von Weihnachten bis Neujahr oder im Saisongeschäft nicht unüblich“, sagt Arbeitsrechtler Fehler. 

Es darf aber nicht der gesamte Jahresurlaub als Betriebsurlaub verplant werden. Die Faustformel der Rechtsprechung lautet: maximal 3/5 Betriebsferien. 

Krank im Urlaub: Anspruch bleibt erhalten 

Wer im Urlaub erkrankt, bekommt die entsprechenden Urlaubstage zurück. Dafür muss er den Arbeitgeber umgehend informieren und ein Attest vorlegen. 

Urlaub mit ins nächste Jahr nehmen: Enge Grenzen

Laut Bundesurlaubsgesetz muss Urlaub grundsätzlich im laufenden Kalenderjahr genommen werden. Tage mit ins nächste Jahr zu nehmen, ist demnach nur in Ausnahmefällen möglich. Dabei sind unterschiedliche Regelungen zu beachten. Eine davon: Es gibt einen Unterschied zwischen dem gesetzlichen Mindesturlaub und dem tariflichen Urlaubsanspruch. Ersterer kann in der Regel einfacher mit ins nächste Jahr genommen werden. 

Der übertragene Urlaub muss in der Regel bis zum 31. März genommen werden – danach verfällt er grundsätzlich. Arbeitgeber sind verpflichtet, ihre Mitarbeiter rechtzeitig darauf hinzuweisen. Sie müssen aber nicht sicherstellen, dass Beschäftigte den Urlaub auch tatsächlich nehmen. 

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