Arbeiten in der Chemie

Fehlverhalten: Wann Konflikte den Job kosten können

· Lesezeit 4 Minuten.
Mensch von hinten zu sehen geht aus einer Glastür hinaus.
Weitreichende Konsequenzen: Fehlverhalten im Job und auch in der Freizeit kann bis zur Kündigung führen. Foto: stock.adobe.com/Vera (mit KI generiert)

Einfach blaumachen

Für Unternehmen ist es ein Problem, wenn Beschäftigte blaumachen – sich also krankmelden, obwohl sie gesund sind. Doch auch die anderen Mitarbeiter leiden darunter. Schließlich müssen sie den Ausfall womöglich auffangen und mehr arbeiten. „Wenn Kollegen erfahren, dass eine Person blaumacht oder das sogar zu Nachahmung führt, kann das zu einer Störung des Betriebsfriedens führen“, sagt Rechtsanwalt Ralf Fehler. Schnell könne der Vorwurf im Raum stehen, dass der Arbeitgeber zu lange untätig zusieht. Aber: „Arbeitgeber brauchen handfeste Beweise, um gegen Blaumachen vorgehen zu können“, sagt Fehler. Anonyme Zeugenaussagen reichten dafür nicht. Eine Möglichkeit für Kollegen ist, zunächst ein konstruktives Gespräch mit der Person zu führen, die Krankheit vortäuscht. „Es kann schon helfen, denjenigen die Auswirkungen klarzumachen: Für den Arbeitgeber verursacht die Entgeltfortzahlung Kosten“, sagt Fehler. „Und die Kollegen müssen mehr arbeiten und leiden unter der Belastung.“

Politische Äußerungen

In der Pause über Politik zu diskutieren, ist natürlich erlaubt. Prallen dabei starke Meinungen aufeinander, ist auch das kein Problem. „Wichtig ist aber, dass solche Debatten respektvoll ablaufen und nicht ins Arbeitsverhältnis hineinragen“, sagt Anwalt Fehler. „Politisches Aufwiegeln ist verboten. Auch Parteiwerbung hat im Unternehmen nichts zu suchen.“ Beschäftigte müssen hier das Hausrecht des Arbeitgebers beachten. Eine private Mitgliedschaft ist hingegen unproblematisch – auch wenn dem Vorgesetzten die Partei nicht gefällt. Handelt es sich um eine verbotene Organisation, sieht es anders aus. 

Beiträge bei Facebook & Co.

Den Job verlieren wegen eines Social-Media-Beitrags? Das kann durchaus vorkommen, wie der Fall eines Gleisbauarbeiters aus Sachsen zeigt. Der Mann hatte bei Facebook das Bild einer Ziege mit einem menschenverachtenden Text gepostet, der eine ausländische Bevölkerungsgruppe diffamierte. Als der Arbeitgeber davon erfuhr, kündigte er dem Mann fristlos.

Das Landesarbeitsgericht entschied, dass die Kündigung gerechtfertigt ist. Denn der Mann hatte in seinem Profil ein Foto von sich in Dienstkleidung veröffentlicht und seinen Beruf und Arbeitgeber angegeben. Damit gab es einen Bezug zum Arbeitsverhältnis. Das Unternehmen könne dadurch mit Ausländerfeindlichkeit in Verbindung gebracht werden.

„Lässt sich ein Bezug zum Unternehmen herstellen oder sind Kollegen betroffen, können Posts in sozialen Medien drastische arbeitsrechtliche Folgen haben“, sagt Rechtsanwalt Fehler, Referent des Arbeitgeberverbands Chemie Rheinland-Pfalz. Klar sei aber auch: „Eine solche Verbindung ist nicht immer da. Es muss eine eindeutige Ausstrahlungswirkung geben.“ 

In privaten Chatgruppen bei WhatsApp und Co. können Arbeitnehmer zwar grundsätzlich davon ausgehen, dass Äußerungen nicht nach außen dringen und deshalb keine arbeitsrechtlichen Konsequenzen haben. Das kann aber anders sein, wenn die Äußerungen extrem menschenverachtend sind, zu Gewalt aufstacheln, oder wenn die Chatgruppe viele Mitglieder hat. 

Privater Streit

Kollegen körperlich anzugreifen, ist natürlich ein absolutes Tabu. Das gilt auch in der Freizeit. „Wer sich in der Disco mit einem Kollegen prügelt, muss damit rechnen, dass eine Verbindung zum Job hergestellt wird“, erklärt Fehler. Eine Tätlichkeit unter Arbeitskollegen außerhalb der Dienstzeit habe immer auch innerbetriebliche Auswirkungen, habe etwa das Landesarbeitsgericht in Düsseldorf klargestellt. Die durch Tätlichkeiten ausgelösten Spannungen unter Kollegen störten den Betriebsfrieden. Der Jobverlust kann die Folge sein.

Sexuelle Belästigung

Einen anzüglichen Witz erzählen oder der Kollegin hinterherpfeifen? Das kann nicht nur schräg rüberkommen, sondern drastische Folgen haben. Laut des Allgemeinen Gleichbehandlungsgesetzes zählt das nämlich als sexuelle Belästigung.

Welche Konsequenzen solches Verhalten haben kann, zeigt ein Fall, über den die Antidiskriminierungsstelle des Bundes berichtet hat. Einem Produktmanager wurde demnach außerordentlich gekündigt, weil er eine Kollegin mehrfach verbal belästigte. Der Mann klagte dagegen – es habe sich seiner Meinung nach um bloßes Necken gehandelt, nicht um sexuelle Belästigung. Das Bundesarbeitsgericht sah das anders: Es wies die Klage ab und bestätigte, dass das Verhalten die Würde der Mitarbeiterin verletzt hatte.

„Auch bei Berührungen sollte man sehr genau überlegen, ob das der anderen Person willkommen ist“, sagt Rechtsanwalt Fehler. Wenn es zu einem ungewollten Kontakt komme, könne das arbeitsrechtliche Folgen haben. „Die Unternehmen machen immer wieder klar: Es gibt null Toleranz für sexuelle Belästigung am Arbeitsplatz.“ 

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